Brandschutz Schwanck

Ihre Sicherheit – Unsere Dienstleistung

Rauchmelder können Leben

Nicht nur ein Spruch sondern die tausendfach bestätigte Wahrheit!

Wir bieten neben dem Verkauf und der fachgerechten Montage auch die Revision von Rauch-, Hitze- sowie Kohlenstoffmonoxidmeldern nach DIN 14676 an.

Für Mecklenburg- Vorpommern

Wer übernimmt den Einbau ?
In allen Bundesländern mit einer Rauchmeldergesetzgebung ist der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter für die Installation der Rauchmelder verantwortlich, seit 2015 auch in Mecklenburg-Vorpommern (vorher Mieter).
Für die jährliche Wartung hingegen gibt es unterschiedliche Regelungen. In einigen Bundesländern ist auch dafür der Eigentümer/Vermieter zuständig, er kann die Wartungsaufgaben selbst übernehmen oder an einen Hausmeister bzw. ein Dienstleistungsunternehmen der Wohnungswirtschaft o. Ä. delegieren. In einigen Bundesländern ist jedoch der Mieter selbst für die Wartung verantwortlich oder dem Mieter kann die Wartung auch per Mietvertrag übergeben werden.

Verantwortlich in MV:

Der Vermieter hat die Pflicht dafür zu sorgen, das die Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden!

Das gleiche gilt seit Oktober 2015 auch für die jährliche Wartung der Rauchmelder !

Mietwohnung | Mietshäuser:
für den Einbau:
Vermieter / Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft:
Vermieter / Eigentümer

Ferienwohnung:
für den Einbau:
Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft:
Eigentümer

Eigenheime:
für den Einbau:
Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft:
Eigentümer

Die jährliche Wartung nach DIN 14676

Die jährliche Inspektion und Wartung der Rauchmelder ist sinnvoll und notwendig, um die Funktionsbereitschaft des Melders zu testen. Der Rauchmelder ist entsprechend der Bedienungsanleitung je nach Herstellerangaben einer Funktionskontrolle zu unterziehen.

Dazu gehört mindestens eine Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube), ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt und ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern.

Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.

Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er auszutauschen.

Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort überprüft und ggf. neu festgelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden.

Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.

Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder bei einem probeweise aktivierten Alarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist die Batterie des Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss er ersetzt werden. Bei Rauchwarnmeldern mit nicht austauschbaren Batterien ist der Rauchwarnmelder auszuwechseln.

Im Zuge der jährlich durchzuführenden Inspektion ist zudem zu prüfen, ob die Rauchmelder sich noch an einem geeigneten Platz an der jeweiligen Decke des Raums befinden und sich die örtlichen Gegebenheiten nicht so geändert haben, dass das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindert wird. In dem Fall muss der Montageort ggf. neu festgelegt werden.

Weiterhin muss die Batterie nach Herstellerangaben ausgewechselt werden. Ein Batteriewechsel muss spätestens dann erfolgen, wenn der Rauchmelder den erforderlichen Batteriewechsel akustisch signalisiert. Rauchwarnmelder mit nicht auswechselbaren Langzeitbatterien (z. B. Rauchwarnmelder mit dem Q) sind nach Herstellerangaben auszutauschen, spätestens jedoch, wenn die Störungsmeldung der Energieversorgung auftritt.

Sinnvoll ist es auch, zu überprüfen, ob sich in Wohnungen die Raumbelegungen so verändert haben, dass der Rauchwarnmelder sich nicht mehr im richtigen Raum befindet – z.B. durch die Umwandlung eines Arbeits- in ein Schlaf- oder Kinderzimmer. In dem Fall muss der Rauchwarnmelder ebenfalls „umziehen“ oder ein weiterer Rauchmelder angebracht werden.

Quelle: www.rauchmelder-lebensretter.de

Öffnungszeiten

Montag – Freitag:
08:00 – 17:00 Uhr

Samstag & Sonntag:
geschlossen